Maschinen­sicherheit

Worum geht es?

Immer dann, wenn für die Arbeit Maschinen eingesetzt werden müssen, muss die Sicherheit bei Bedienung und Wartung der Maschinen jederzeit gewährleistet sein.

Als Maschinenhersteller müssen Sie garantieren, dass Ihre Maschine sicher ist.

Dies erklären Sie verbindlich durch Ausstellen der EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Anbringen des CE-Zeichens auf Ihrer Maschine.

Was wir für Sie tun können?

Wir unterstützen Sie bei der Durchführung und Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen EG-Konformitätsbewertungsverfahrens. Dabei ist es uns wichtig, Ihre Projekte von Anfang an zu begleiten, um nachträgliche kostenintensive Änderungen aufgrund bestehender verbindlicher Sicherheitsforderungen von vorn herein zu vermeiden.

Auf Wunsch führen wir für Sie die gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschriebene Risikobeurteilung durch und unterstützen Sie bei der Erstellung der Technischen Dokumentation.

Wir schulen Ihre Konstrukteure zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Als Betreiber von Maschinen beraten wir Sie zu allen Fragen der Maschinensicherheit wie z.B.

  • zur Behandlung von Änderungen an Maschinen
  • zum Aufbau von Maschinenanlagen aus mehreren Einzelmaschinen
  • zu sicherheitstechnischen Nachrüstungen von Altmaschinen

Warum ist die Heinzelmann GmbH der richtige Partner für Ihr Unternehmen?

Unsere Ingenieur/innen haben jahrelange Erfahrung im Bereich der Maschinensicherheit. Wir haben in der Vergangenheit Projekte in allen Größenordnungen erfolgreich begleitet.

Unsere Ingenieur/innen besuchen regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zur Maschinensicherheit – dadurch können wir gewährleisten, dass unser Fachwissen stets auf aktuellem Stand ist.

… und was sagen die Gesetze?

Im Europäischen Wirtschaftsraum muss jeder Hersteller von Maschinen die für sein Produkt geltenden EG-Binnenmarktrichtlinien (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, etc.) verbindlich einhalten.

Die Einhaltung dieser Forderungen muss durch das Anbringen des CE-Zeichens sowie durch das Ausstellen einer EG-Konformitätserklärung vom Hersteller bestätigt werden.

Für Maschinen sind insbesondere die Forderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – in Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz – einzuhalten. Wesentlich sind hierbei die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzforderungen des Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie.

Der Nachweis der Konformität muss vom Hersteller im Rahmen eines detailliert zu dokumentierenden Konformitäts­bewertungs­verfahrens geführt werden.

Zentrales Instrument dieser Konformitäts­bewertung ist die umfassende Risikobeurteilung, die bereits bei der Konzeption der Maschine ansetzt und den gesamten Lebenszyklus bis hin zur Außerbetriebnahme / Verschrottung abdecken muss. Dadurch wird gewährleistet, dass die notwendige Sicherheit von vornherein in die Maschine „einkonstruiert“ wird und spätere, teure Nachrüstungen vermieden werden.

Auch beim Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen oder Maschinenanlagen sowie bei erheblichen Veränderungen an bestehenden Maschinen sind vom Hersteller die umfangreichen Forderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.